Statuten

 

Aufnahme – Urkunde

  

Name Verein:                           frauen fitnessgruppe wil

Statutenänderung:                   01.01.2017

Gründungsdatum:                   01.01.2008 (alter Name: Satus Frauenriege Wil) 

Gründungspersonen:              Gabriela Stehli, Lisbeth Zuber, Trudy Hollenstein, Luzia Müller, Jda Cappelletti

Aufgenommen am:                  13.02.2008

 

Statutenänderung genehmigt an der GV:      15.02.2017   

 

für den Vorstand

 

Die Präsidentin:                                              Die Aktuarin:

 

Fabiola Cabernard                                         Brigitte Dal Din              

 

 


Vereinsstatuten

 

1.          Name und Sitz

 

1.1         Name

Unter dem Namen frauen fitnessgruppe wil (nachträglich ffg genannt) besteht ein politisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

1.2         Sitz

Der Vereinssitz befindet sich in Wil SG.

 

2.  Ziele und Aufgaben

 

1.    Der Verein ffg bezweckt im Dienste seiner Mitglieder:

            1.1.    die Förderung des gesunden Breitensportes

            1.2.    die Pflege der Kameradschaft, der sportlichen Betätigung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung

            1.3.    die Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen

            1.4.    die Ausbildung von Sportfunktionären

 

2.    Innerhalb des Vereins können beliebige Turn-, Sport- und Spielarten betrieben werden.

3.    Der Verein ffg fördert die verschiedenen Sportarten im Sinne des Amateur Sport Gedankens.

4.    Der Verein ffg kann eine einheitliche Mitgliederliste führen oder durch Dritte führen lassen. Die Adressen der Mitglieder dürfen im

       Rahmen der Zweckbestimmung (Art. 2 Abs. 1 - 3 der Vereinsstatuten) verwendet werden.

 

3.  Mitgliedschaft

  

3.1      Mitglieder

Der Verein ffg besteht aus weiblichen Mitgliedern.

         1.            Aktivmitglieder (Frauen, Seniorinnen)

         2.            Passivmitglieder

         3.            Ehrenmitglieder, Freimitglieder

3.2      Status

         1.            Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr überschritten hat.

         2.            Als Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder, Freunde und Gönner aufgenommen werden, die dem Verein mit moralischer und 

                        finanzieller Unterstützung beistehen.

         3.            Zu Frei- oder Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

3.3      Rechte und Pflichten

         1.            Die Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge und zur Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse verpflichtet.

         2.            Sämtliche Mitglieder sind vom Tage ihrer Aufnahme an stimmberechtigt und in alle Funktionen wählbar. Sie geniessen alle statutarischen

                        Rechte. Insbesondere steht ihnen das Recht zu, Anträge an die General- oder Vereinsversammlung einzureichen.

         3.            Mitglieder, die in ein Amt gewählt werden, sind verpflichtet dieses nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Sofern für ein Amt eine

                        Stellenbeschreibung besteht, ist deren Einhaltung zwingend.

3.4      Aufnahmen

        1.            Der Vereinsvorstand entscheidet anhand der schriftlich vorzulegenden Beitrittserklärung über die Aufnahme von Mitgliedern. Er gibt die

                       Namen der neuen Mitglieder bekannt.

        2.            Verweigert der Vereinsvorstand die Aufnahme, entscheidet die Generalver­sammlung endgültig.

        3.            Es wird gemäss dem Aufnahmedatum (pro Quartal) ein Mitgliederbeitrag verlangt.

3.5      Austritte

        1.            Der Austritt aus der ffg kann durch schriftliche Mitteilung jeweils auf Jahresende erklärt werden.

        2.            Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

        3.            Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben ihren Austritt noch während der Amtszeit zu begründen.

3.6      Verwarnung, Ausschluss

        1.            Mitglieder, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vereinsvorstand

                       verwarnt werden.

        2.            Mitglieder, die wegen Nachlässigkeit, Unverträglichkeit, verletzendem Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern, usw. den guten

                       Zusammenhalt im Verein stören oder sich bei Turnanlässen unsportlich benehmen, können vom Vereinsvorstand verwarnt werden.

        3.            Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden

                       Mitglieder erfolgen, wenn:

             3.1.    die Statuten, Reglemente und Beschlüsse vorsätzlich missachtet werden.

             3.2.    die Interessen des Vereins geschädigt werden.

             3.3.    den Vereinsmitgliedern Schaden zugefügt wurde.

        4.            Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist 30 Tage vor der Versamm­lung, an welcher der Ausschlussantrag gestellt wird, durch

                       eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.

        5.            Im Falle eines Ausschlusses steht dem Mitglied das Recht zu, innert 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, Einsprache an

                       der Generalver­sammlung zu stellen.

        6.            Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben in ihrer Verwahrung befindliche

                       Gegenstände oder Akten des Vereins umgehend auszuhändigen.

 

3.7      Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

         1.         Jedes Mitglied ist für eine eigene Haftpflichtversicherung verantwortlich.

         2.         Die Vereinshaftpflichtversicherung übernimmt alle Schäden an Dritten, die durch den Verein verursacht werden.

 

4.  Organisation

 

4.1      Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

       1.            die Generalversammlung

       2.            der Vereinsvorstand

       3.            die Revisoren

 

4.2      Amtsdauer

Die Amtsdauer für alle Vereinsorgane beträgt ein Jahr.

 

5.  Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der ffg. Sie tritt alljährlich im ersten Quartal des Jahres zusammen. Der Vereinsvorstand kann eine ausserordent­liche Generalversammlung einberufen. Ebenfalls können ein Fünftel der Mitglieder vom Vereinsvorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

5.1      Einberufung

Die Generalversammlung ist den Mitgliedern schriftlich 30 Tage vorher anzuzeigen.

5.2     Traktandenliste

       1.            Nur in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können an der Generalver­samm­lung behandelt und beschlossen werden.

       2.            Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt wird.

       3.            Bei Beschlussfassungen gilt das Einfache Mehr der stimmenden Mitglieder, wenn die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Die

                      Präsidentin stimmt mit.

       4.            Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

5.3      Anträge

       1.         Motion

                  Anträge, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen sechs Wochen vorher der Präsidentin schriftlich eingereicht werden

                   (Beispiel: einen Vereinstrainer anschaffen)

          1.1.   Der Antrag wird unter dem Traktandum Anträge auf die Traktadenliste gesetzt. An der Versammlung wird darüber diskutiert und abgestimmt.

       2.         Sachanträge

                   Zu jedem traktandierten Geschäft kann jedes Mitglied einen Änderungsantrag stellen. (Beispiel: Jahresbericht nicht mehr vorlesen)

          2.1.   Ein Sachantrag wird während der Versammlung gestellt. Es wird darüber diskutiert und darüber abgestimmt.

       3.           Ordnungsantrag

                   Während der Versammlung kann jedes Mitglied einen Ordnungsantrag einreichen. (Beispiel: Pause einschalten)

          3.1.    Ordnungsanträge haben den Vorrang. Das Sachgeschäft wird unterbrochen und der Ordnungsantrag diskutiert und darüber abgestimmt.

Über Anträge, die unter dem Traktandum "Verschiedenes" während der Versammlung eingereicht werden, kann nicht abgestimmt werden.

 

5.4      Aufgaben und Rechte

     1.            Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Generalversammlung

     2.            Abnahme der Berichte des Vorstandes

     3.            Abnahme der Rechnung, des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes

     4.            Festsetzung der Beiträge und Gebühren

     5.            Wahlen:

                   a.      der Präsidentin

                   b.      der Kassierin

                   c.      des übrigen Vorstandes

                   d.      der Revisoren

      6.           Erlass von Reglementen

      7.            Beratung und Beschlussfassung über Anträge

      8.            Festlegen des Jahresprogramms

      9.            Abänderung oder Ergänzung der Vereinsstatuten

 

6.  Vereinsvorstand

 

6.1      Aufgaben und Rechte

      1.            Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen.

     2.             Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

     3.             Die Rechte und Pflichten können durch Stellenbeschreibungen geregelt werden.

     4.             Der Vorstand erledigt alle nicht in den Kompetenzbereich der Generalversamm­lung fallenden Geschäfte.

     5.             Der Vorstand orientiert seine Vereinsmitglieder an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung.

 

7.  Revisoren

     1.            Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.

     2.            Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen.

     3.            Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

  

8.  Finanzen

     1.           Die Bankvollmacht haben die Präsidentin und die Kassierin inne.

     2.           An der Generalversammlung kann dem Vorstand ein Betrag zugesprochen

                  werden, der nicht im Budget festgehalten wurde. Der Betrag soll im Sinne des

                  Vereins genutzt werden können.

     3.           Die finanziellen Mittel der ffg bestehen aus:

           3.1   den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe durch die

                   Generalversamm­lung festgesetzt wird

           3.2   Erträgen aus Veranstaltungen

           3.3   freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen

           3.4   Subventionen

 

9.  Partnerschaften

Die ffg darf auch Partnerschaften mit Drittorganisationen (IG Sportvereinigung Wil) eingehen.

     1.            Die Partner verfügen über eigene Statuten, die dem Art. 2 Ziele- und Aufgaben des Vereins nicht widersprechen dürfen.

     2.            Die Zusammenarbeit kann vertraglich geregelt werden.

     3.            Beide Parteien sind autonom.

 

10.      Schluss- und Übergangsbestimmungen

  

10.1    Statutenänderungen

Änderungen dieser Vereinsstatuten können durch eine ordentliche oder ausser­ordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste veröffentlicht worden ist.

10.2    Vereinsauflösung

Die ffg kann seine Auflösung an einer Generalversammlung mit einer Stimmen­mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschliessen, sofern nicht mindestens fünf Vereinsmitglieder den Weiterbestand beschliessen. Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird unter den bestehenden Mitgliedern aufgeteilt oder einem gemeinnützigen Verein gespendet. Die Vereinsfunktionäre sind für die ordnungsgemässe Übergabe verantwortlich.

10.3    Schlussbestimmungen

Sie ersetzen die Statuten vom 01.01.2008 und treten durch die Genehmigung anlässlich der Generalversammlung vom 15.02.2017 in Kraft.